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Satzung der Burschenschaft „Arriva“ 76 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitglieder des Vereins
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mittel des Vereins
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vereinsvorstand
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung
§ 9 Rechnungs- und Schriftführer
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13 Arbeitsverhältnis zwischen Verein und Mitglied
§ 14 Auflösung
§ 15 Einzug von Mitgliedsbeiträgen via SEPA
§ 16 Inkrafttreten

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

a) Der Verein trägt den Namen Burschenschaft „Arriva 76“.
b) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
c) Der Sitz des Vereins ist die Stadt Allendorf-Lumda.

§ 2
Zweck des Vereins

a) Zur Förderung und Geselligkeit der Jugend in Allendorf beizutragen.

§ 3
Mitglieder des Vereins

a) Mitglied kann jede männliche Person werden. Das Mindestalter wird auf 16 Jahre festgelegt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Beitrittserklärungen sind beim Vorstand erhältlich.

b) Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

a) Zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten.
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

    Ein Mitglied kann Ausgeschlossen werden, wenn es in offensichtlicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt.

§ 5
Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
b) durch freiwillige Zuwendungen
c) durch öffentliche Veranstaltungen
d) durch Sonderumlagen, die in der Mitgliederversammlung festzusetzen sind.

§ 6
Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand

§ 7
Vereinsvorstand

a) Die Leitung, Geschäftsführung und Vertretung der Burschenschaft liegt in den Händen des Vorstandes, der von der
Jahreshauptversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt wird. Er führt die Amtsgeschäfte bis zu seiner Neuwahl fort.
b) Der Vorstand besteht aus:
aa) dem 1. und 2. Vorsitzenden
bb) dem 1. und 2. Schriftführer
cc) dem 1. und 2. Rechner
dd) sowie 5 Beisitzern.
c) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
aa) 1. und 2. Vorsitzenden
bb) 1. Schriftführer
cc) 1. Rechner

Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder berechtigt.
d) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.

§ 8
Geschäftsführung und Vertretung

a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
b) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9
Rechnungs- und Schriftführer

a) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
b) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
c) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
d) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
e) Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von diesem und
dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10
Mitgliederversammlung

a) Alljährlich findet zu Beginn des neuen Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, eine Jahreshauptversammlung statt,
zu der der Vorstand zweimal im Mitteilungsblatt der Stadt Allendorf an der Lumda einzuladen hat, letztmalig mindestens eine Woche vorher. Anträge von Mitgliedern können schriftlich vor und mündlich während der Jahreshauptversammlung gestellt werden.

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

a) Der Vorstand kann, wenn er die für erforderlich hält, außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auch einzuberufen auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von einem Jahr
c) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge. Vergütung und die
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
d) Die Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Abhalten von größeren öffentlichen Veranstaltungen
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Zur Beschlussfassung der vorgenannten Punkte (a bis h) ist eine einfache Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 13
Arbeitsverhältnis zwischen Verein und Mitglied

a) Werden die Mitglieder bei einer öffentlichen Veranstaltung für den Verein tätig, so werden die geleisteten Arbeitsstunden,
nach einem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Satz vergütet.
b) Vor der öffentlichen Veranstaltung ist mit dem zum Dienst eingeteilten Mitgliedern ein mündlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.

Der Arbeitsvertrag muss folgende Punkte enthalten:

1. Anstellung als: (z.B. Thekendienst usw.)
2. Arbeitszeit (lt. Dienstplan)
3. Arbeitsentgelt

c) Das Mitglied verpflichtet sich alle ihm vom Vorstand übertragenen sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und auch andere gleichwertige Arbeiten zu übernehmen.
d) Ist das Mitglied durch Krankheit oder sonstige Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat es dem Vorstand unverzüglich
vor Dienstbeginn zu unterrichten oder einen Ersatzmann zu schicken.
e) Fehlt das Mitglied unentschuldigt oder wir der Dienst nur mangelhaft ausgeführt oder kommt zu spät zum Dienst, so muss
es jede ausgefallenen Arbeitsstunde dem Verein vergüten. Die Höhe der Schadensersatzleistung richtet sich nach dem in §13b
festgesetzten Satz.

§ 14
Auflösung

a) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder
vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
c) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann, nach Ablauf eines Monats, eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. In dieser kann der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer
Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
c) Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen der Stadt
Allendorf an der Lumda übereignet mit der Auflage es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15
Einzug von Mitgliedsbeiträgen via SEPA

Als Termin zum Einzug der Jährlichen Mitgliedbeiträge wird der 01. September, des jeweiligen Geschäftsjahres, festgelegt.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 17. April 2014 in Kraft.

Gez. Der Vorstand

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